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'Der Bundesrat im Gesetzgebungsprozess'
 
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Der Bundesrat im Gesetzgebungsprozess

Der Bundesrat ist am gesamten Gesetzgebungsprozess beteiligt. So besitzt er auch das Initiativrecht, von dem er aber nur selten Gebrauch macht. Wichtiger ist jedoch, dass alle Regierungsvorlagen zunächst dem Bundesrat zur Stellungnahme zugeleitet werden müssen. Innerhalb von sechs Wochen kann er die Vorlage kommentieren, die anschließend dem Bundestag zugeleitet wird (nur der Entwurf des Haushalts wird gleichzeitig Bundesrat und Bundestag zugestellt). Wenn der Bundestag einen Gesetzesbeschluss gefasst hat, geht dieser zurück an den Bundesrat zur Beschlussfassung. Bei Gesetzen, welche die Interessen der Länder berühren, z.B. ihre Verwaltungszuständigkeit oder die Finanz- und Steuerverteilung, muss der Bundesrat zustimmen (sogenannte "Zustimmungsgesetze [1] "). Lehnt er ein solches Gesetz ab, ist es gescheitert (s.u.). Bei den übrigen Gesetzen kann er Einspruch erheben, der vom Bundestag zurückgewiesen werden kann. Entgegen der ursprünglichen Meinung der Verfassungsväter sind heute ca. 60 Prozent aller Gesetze zustimmungspflichtig, häufig nur deshalb, weil irgendein Paragraph die Aufgabe der Länder, Bundesgesetze auszuführen, berührt.

Abbildung 5:

Der Bundesrat hat in den Gesetzgebungsverfahren des Bundes
eine wichtige Aufgabe

 

Internet-Quelle [2]

Besteht bei einem Zustimmungsgesetz kein Konsens zwischen Bundesrat und Bundestag, kann der Vermittlungsausschuss [3] angerufen werden. Dieses vertraulich tagende Gremium aus je 16 Mitgliedern beider Häuser kann einen Kompromiss ausarbeiten, der anschließend dem Bundestag zur erneuten Beschlussfassung zugeleitet wird. Akzeptiert er den Kompromiss und stimmt auch der Bundesrat dem neuen Text zu, ist das Gesetz zustande gekommen. Misslingt jedoch eine Kompromisslösung oder lehnt der Bundestag eine solche ab, dann vermag der Bundesrat seinerseits seine Zustimmung verweigern. Das Gesetz wäre damit endgültig gescheitert. Insgesamt hat sich aber das Vermittlungsverfahren sehr bewährt, denn nur in ca. 10 Prozent der Streitfälle, in denen der Vermittlungsausschuss entweder vom Bundesrat, vom Bundestag oder von der Bundesregierung angerufen wurde, kam es zu keiner Einigung. Auch bei der Verwaltung des Bundes wirken die Länder durch den Bundesrat mit. So bedürfen Rechtsverordnungen immer dann der Zustimmung des Bundesrates, wenn Bundesgesetze durch die Verwaltung der Länder ausgeführt werden.

Aus dem bisher Dargestellten wird deutlich, dass die Kontrolle der zentralen Verwaltungsinstanzen durch den Bundesrat eine Kontrolle durch die Länderregierungen ist. Die Länderparlamente sind aus diesem gesamten Prozess weitgehend ausgeschlossen. Dieser Tatbestand erscheint umso problematischer, als der Bund ständig neue Kompetenzen im Bereich der konkurrierenden Gesetzgebung wahrgenommen hat. Die Länderexekutiven wurden durch die Mitwirkung über den Bundesrat entschädigt, während die Länderparlamente einen ständigen Funktionsverlust zu beklagen haben. Als Folge solcher Machteinbußen mehren sich in den Landtagen die Stimmen, die eine deutliche Einschränkung der Gesetzgebungskompetenz des Bundes verlangen.