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'Das Allgemeine Preußische Landrecht'
 
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Das Allgemeine Preußische Landrecht

Eine der ersten modernen Rechtskodifikationen ist das Allgemeine Preußische Landrecht von 1794. Die Tatsache, dass nach vielen Jahrzehnten der Arbeit an diesem Kodex endlich ein allgemeines und systematisches Rechtsinstrument vorlag, war ein großer Fortschritt der bürgerlichen Gesellschaft. Gleichwohl sorgte das Landrecht auch dafür, dass viele Vorstel-lungen des 18. Jahrhunderts im 19. Jahrhundert Bestand hatten.

Das Spannungsverhältnis von alt und neu lässt sich am Beispiel der Ehegesetze gut nachvollziehen. Die Entscheidung über den Zweck der Ehe wird nicht den Heiratenden überlassen, sondern von Staatsseite festgelegt: Kinderzeugung und Erziehung, sowie gegenseitige Unterstützung sind die einzigen Grundlagen für eine gültige Ehe.

Gerade bei den Paragraphen über die Voraussetzungen einer Ehe zeigen sich noch die Vorstellungen einer vormodernen Gesellschaft: So werden klare Standesgrenzen gezogen, innerhalb derer geheiratet werden darf. Untereinander heiratsfähig sind der Adel und das gehobene Bürgertum. Männer aus diesen "Classen" dürfen sich nicht mit Frauen aus dem Bauern- oder geringeren Bürgerstand binden. Eine Ehe ist abhängig von der Einwilligung der Väter von Bräutigam und Braut. Die heiratsstiftende Institution ist nach wie vor die Kirche; nur der Priester hat das Recht, die Ehe zu vollziehen.

Was das Geschlechterverhältnis innerhalb der Ehe anbetrifft, so wählt das Landrecht eine Kompromisslösung. Grundsätzlich haben Mann und Frau in der Ehe gleiche Rechte, wo dem nicht besondere Regelung dem entgegenstehen. Zu diesen besonderen Regelungen gehört die Festlegung, dass der Mann das Haupt der Ehegemeinschaft ist und seine Entscheidung ausschlaggebend. Er verwaltet das gemeinsame Vermögen und vertritt seine Frau in rechtlichen und geschäftlichen Fragen. Sie steht dem Hauswesen vor. Eine Scheidung ist bei gegenseitiger Einwilligung möglich. In diesen Regelungen spiegelt sich der Wille zu einer sanften Modernisierung des Geschlechterverhältnisses wider. Wer die Regelungen im einzelnen nachlesen will, findet hier einen Auszug aus dem Landrecht [1] .