- Bevölkerungsstruktur, Migration, Minderheiten
- Gesellschaftsvergleiche
- Das Jahr 1968 und die Folgen
- Einleitung
- Ehe als Sakrament
- Ehedebatten um 1800
- Ehe als Vertrag
- Romantische Liebe
- Gleichheit von Mann und Frau
- Ehegesetze um 1800
- Code Civil
- Zusammenfassung
- Bücher und Aufsätze zum Thema
- Grenzüberschreitende Eheschließungen zwischen Elsässern und Deutschen in Straßburg zwischen 1871 und 1914
'Auszug aus dem Allgemeinen Preußischen Landrecht'
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Auszug aus dem Allgemeinen Preußischen Landrecht von 1794, hg. von Hans Hattenhauer, Frankfurt a.M u.a. 1970
Zweyter Theil
Erster Titel: Von der Ehe
§ 1 Der Hauptzweck der Ehe ist die Erzeugung und Erziehung der Kinder.
§ 2 Auch zur wechselseitigen Unterstützung allein kann eine gültige Ehe geschlossen werden.
§ 25 Personen, welche wegen Ehebruchs geschieden wurden, dürfen diejenigen, mit welchen sie den Ehebruch getrieben haben, nicht heirathen.
§ 30 Mannspersonen von Adel können mit Weibspersonen aus dem Bauer- oder geringerem Bürgerstande keine Ehe zur rechten Hand schließen.
§ 38 Ohne die freye Einwilligung beyder Theile ist keine Ehe verbindlich.
§ 45 Kinder aus einer Ehe zur rechten Hand können sich, ohne Einwilligung ihres leiblichen Vaters, nicht gültig verheiraten.
§ 136 Eine vollgültige Ehe wird durch die priesterliche Trauung vollzogen.
§ 174 Eheleute sind schuldig, sich in allen Vorfallenheiten nach ihren Kräften wechselseitigen Beystand zu leisten.
§ 175 Sie müssen vereint miteinander leben, und dürfen ihre Verbindung eigenmächtig nicht aufheben.
§ 178 Eheleute dürfen einander die eheliche Pflicht anhaltend nicht versagen.
§ 184 Der Mann ist das Haupt der ehelichen Gesellschaft; und sein Entschluß giebt in gemeinschaftlichen Angelegenheiten den Ausschlag.
§ 188 Der Mann ist schuldig und befugt, die Person, die Ehre, und das Vermögen seiner Frau, in und außer Gerichten zu vertheidigen.
§ 194 Sie ist schuldig, dem Hauswesen des Mannes nach dessen Stande und Range vorzustehen.
§ 195 Wider den Willen des Mannes darf sie für sich selbst kein besonderes Gewerbe treiben.
§ 205 Durch die Vollziehung der Ehe geht das Vermögen der Frau in die Verwaltung des Mannes über; in so fern diese Verwaltung der Frau durch Gesetze oder Verträge nicht ausdrücklich vorbehalten.
§ Vielmehr ist, wenn der Mann einen neuen Wohnort wählt, die Frau ihm dahin zu folgen verbunden.