- Structures démographiques, migration, minorités
- Comparaisons socio-culturelles
- 1968 et ses conséquences
- Introduction
- Le mariage comme sacrement
- Les débats sur le mariage vers 1800
- Le mariage comme contrat
- L'amour romantique
- L'égalité entre l'homme et la femme
- La législation sur le mariage vers 1800
- Le Code Civil français
- Résumé
- Livres et articles
- Les mariages transfrontaliers entre Alsaciens et Allemands à Strasbourg entre 1871 et 1914
Vous êtes ici: Deuframat > ... > Extrait du Code prussien
Extrait du Code prussien de 1794, Hans Hattenhauer (dir.), Francfort/Main et al. 1970
Zweyter Theil
Erster Titel: Von der Ehe
§ 1 Der Hauptzweck der Ehe ist die Erzeugung und Erziehung der Kinder.
§ 2 Auch zur wechselseitigen Unterstützung allein kann eine gültige Ehe geschlossen werden.
§ 25 Personen, welche wegen Ehebruchs geschieden wurden, dürfen diejenigen, mit welchen sie den Ehebruch getrieben haben, nicht heirathen.
§ 30 Mannspersonen von Adel können mit Weibspersonen aus dem Bauer- oder geringerem Bürgerstande keine Ehe zur rechten Hand schließen.
§ 38 Ohne die freye Einwilligung beyder Theile ist keine Ehe verbindlich.
§ 45 Kinder aus einer Ehe zur rechten Hand können sich, ohne Einwilligung ihres leiblichen Vaters, nicht gültig verheiraten.
§ 136 Eine vollgültige Ehe wird durch die priesterliche Trauung vollzogen.
§ 174 Eheleute sind schuldig, sich in allen Vorfallenheiten nach ihren Kräften wechselseitigen Beystand zu leisten.
§ 175 Sie müssen vereint miteinander leben, und dürfen ihre Verbindung eigenmächtig nicht aufheben.
§ 178 Eheleute dürfen einander die eheliche Pflicht anhaltend nicht versagen.
§ 184 Der Mann ist das Haupt der ehelichen Gesellschaft; und sein Entschluß giebt in gemeinschaftlichen Angelegenheiten den Ausschlag.
§ 188 Der Mann ist schuldig und befugt, die Person, die Ehre, und das Vermögen seiner Frau, in und außer Gerichten zu vertheidigen.
§ 194 Sie ist schuldig, dem Hauswesen des Mannes nach dessen Stande und Range vorzustehen.
§ 195 Wider den Willen des Mannes darf sie für sich selbst kein besonderes Gewerbe treiben.
§ 205 Durch die Vollziehung der Ehe geht das Vermögen der Frau in die Verwaltung des Mannes über; in so fern diese Verwaltung der Frau durch Gesetze oder Verträge nicht ausdrücklich vorbehalten.
§ Vielmehr ist, wenn der Mann einen neuen Wohnort wählt, die Frau ihm dahin zu folgen verbunden.