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'Von der Renaissance-Monarchie zur absoluten Monarchie'
 
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Von der Renaissance-Monarchie zur absoluten Monarchie

Das politische System der absoluten Monarchie hat sich in Frankreich in einem langen Prozess entfaltet. Nach der Phase der sog. Renaissance-Monarchie, die stärker auf politischer Konsensbildung zwischen Monarch, Ständen und Untertanenverband angelegt war, und nach den Ansätzen unter König Franz I. bildete sich die absolute Monarchie in einer Abfolge schwerer innerer Krisenerscheinungen, die durch das Religionsproblem, das sich im Zuge der Reformation mit der Etablierung des Calvinismus [1] in Frankreich stellte, und eine fast permanente Kriegssituation geprägt waren, seit dem ausgehenden 16. Jahrhundert immer klarer heraus. Die Krise von Monarchie und Gesellschaft sowie der schwere Autoritätsverlust der Dynastie der Valois [2] während der zweiten Hälfte des 16. Jahrhunderts waren für die Ausbildung und theoretische Begründung der absoluten Monarchie insofern von zentraler Bedeutung, als sie Grund und Anlass für staatstheoretische Reflexionen waren, die eine Stärkung der monarchischen Zentralgewalt intendierten. Diese sollte in die Lage versetzt werden, die schwere Krise der Monarchie zu überwinden sowie die innen- und außenpolitische Lage wieder zu konsolidieren, was unter der Regierung Heinrichs IV. [3] (1589-1610) nach Beendigung der konfessionell und politisch geprägten Bürgerkriege der zweiten Hälfte des 16. Jahrhunderts auch einigermaßen erreicht wurde.

Heinrich IV. [4] (*1553 - †1610)
Nach dem Tode des kinderlosen Heinrichs III. wurde Heinrich von Navarra zum legitimen Thronerben. Seine Heirat mit Margarete von Valois im Jahre 1572 war unmittelbarer Anlass für die sog. Bartholomäusnacht [5] (24. August 1572) [6] , in der Tausende von Hugenotten umgebracht wurden. Heinrich von Navarra entkam dem Tod nur, weil er von seinem Glauben abdankte. Dies rettete zwar sein Leben, entzog ihm aber die Unterstützung der Protestanten. Trotz aller Schwierigkeiten erreichte er im Jahre 1589 sein Ziel, König zu werden. Während seiner Regierungszeit gelang es ihm, die Kriege zwischen Protestanten und Katholiken zu beenden und die Zentralgewalt in Frankreich weiter auszubauen.

Quelle: www.parisrama.com/photocapeurope/pages/Henri%20IV.htm

Der Begriff "Absolutismus [7] " (frz. absolutisme [8] ) ist nicht zeitgenössisch. Er taucht in Frankreich um 1796 auf. Zum politischen Begriff hat er sich wohl erst während des Restaurationszeit, also nach dem Kaisertum Napoleons I. (1804-1814), entwickelt. In der modernen Forschung ist dieser Begriff höchst umstritten. Der Begriff "absolut" im Sinne von "absoluter Gewalt" (puissance absolue), "absoluter Autorität" (authorité absolue) oder "absoluter Macht" (pouvoir absolu) des Königs war jedoch seit dem ausgehenden 16. und im 17. Jahrhundert in politischen und staatstheoretischen Schriften verbreitet.

Absolute Gewalt ist in der Definition des bekannten Systematikers des Staatsrechts Jean Bodin [9] (1529/30?-1596), dessen "Sechs Bücher über den Staat" (Les six livres de la République [10] , 1576) für die theoretische Begründung und Fundierung der absoluten Monarchie über die französischen Grenzen hinaus außerordentliche Bedeutung erlangten, identisch mit souveräner Gewalt und umgekehrt. Souveränität (souveraineté) definiert Bodin als "die absolute und dauernde Gewalt des Staates". Absolute Gewalt im Sinne Bodins bedeutet aber, dass die "Inhaber der Souveränität auf keine Weise den Befehlen anderer unterworfen [sein dürfen]. Sie geben den Untertanen Gesetze, schaffen überholte Gesetze ab, um dafür neue zu erlassen. [...] Darum gilt, dass der Fürst von der Gewalt der Gesetze entbunden ist" [absolutus]. [14 [11] ]

Wesentliches Kennzeichen der Souveränität ist demnach, dass sein Inhaber an formulierte (positive) Rechtssätze [12] (leges) nicht gebunden ist und über ihnen steht, denn da er selbst Quelle der Gesetze ist, kann er nicht auf diese festgelegt werden. Der Souverän besitzt also das Gesetzgebungsmonopol, die ausschließliche Kompetenzkompetenz [13] . Wohl aber ist der Souverän dem Recht (ius) verpflichtet und darf Gesetze nur innerhalb dieses Rahmens ändern. Ein weiteres Charakteristikum der Souveränität besteht darin, dass sie auf Lebenszeit ausgeübt wird. Nur befristet gewählte oder bestellte Personen können nicht souverän sein, sondern nur Amtsträger und Treuhänder. Schließlich ist die Souveränität unteilbar, denn, so heißt es bei Bodin: "Das hervorstechende Merkmal des Staates, das Souveränitätsrecht, kann es im strengen Sinn nur in der Monarchie [14] geben, denn niemand als nur ein einziger kann im Staat souverän sein. Sind es zwei, drei oder mehrere, so ist keiner souverän, weil niemand seinem Mitregenten Gesetze auferlegen noch Gesetze von ihm empfangen kann." [15 [15] ]

"Sechs Bücher über den Staat"
Jean Bodin gilt als einer der bedeutendsten Systematiker des Staatsrechts im 17. Jahrhundert. In seinem Werk Les six livres de la Republique sind seine grundlegenden Ideen über die absolute Monarchie dargelegt. Für Bodin ist die absolute Gewalt des Herrschers identisch mit souveräner Gewalt und umgekehrt. Souveränität (souveraineté) definiert Bodin als "die absolute und dauernde Gewalt des Staates".

Quelle: gallica.bnf.fr/scripts/ConsultationTout.exe

Zeigt sich in diesen und ähnlichen Formulierungen das von Bodin bis dahin in unbekannter Eindringlichkeit formulierte Gesetzgebungsmonopol des Souveräns, aus dem sich alle anderen dem absoluten Herrscher zugewiesenen Rechte ableiten lassen, so ist dessen Gewalt dennoch nicht uneingeschränkter Natur und keineswegs mit Omnipotenz oder gar Willkürherrschaft gleichzusetzen. Der souveräne Fürst bleibt an die verbindlichen Normen des göttlichen und natürlichen Rechts (loi de Dieu et de nature) gebunden. Daraus ergibt sich für ihn u. a. auch die Verpflichtung, die "natürliche Freiheit" und das Eigentum des einzelnen grundsätzlich zu respektieren. Nur in Fällen höchster Gefahr für den Staat ist er befugt, zur Erhaltung des Gemeinwesens und im Interesse des Wohles der Gesamtheit in das Eigentum der Untertanen einzugreifen. Verbindlich sind für den Souverän außerdem die sog. leges imperii, von denen er die sog. Loi salique [16] , die Thronfolgeordnung Frankreichs, derzufolge der jeweils älteste Sohn des Monarchen kraft Gesetz und nicht kraft Erbrecht auf dem Thron folgt, und das Prinzip der Unveräußerlichkeit des Krongutes sowie der Kronrechte nennt, auf die hier nicht näher eingegangen werden kann.

Jean Bodin
ist bedeutsam geworden als Autor von Les Six livres de la république (1576), dem ersten staatstheoretischen Buch in französischer Sprache. Bodin betrachtet als ideale Staatsform eine zentralistische absolute Monarchie, die zugleich religiös tolerant ist und über den religiösen Parteien steht. Er reagiert damit auf die ständigen Bürgerkriege und Auseinandersetzungen zwischen Katholiken und Protestanten (wie z.B. die Massaker der Bartholomäusnacht 1572).

Quelle (Text): www.frankreich-experte.de/fr/6/lit/bodin.html

Quelle (Portrait): www.leksikon.org/art.php

Dem Souverän im Sinne Bodins waren also Schranken gesetzt, aber er war keiner unabhängigen, institutionell-rechtlichen Kontrolle unterworfen. Er war nur Gott und dem eigenen Gewissen Rechenschaft über sein Handeln schuldig. Niemand außer Gott hatte das Recht, die Einhaltung der dem König gesetzten Schranken seiner Macht zu überwachen oder gar zu erzwingen. Religiöse Verantwortlichkeit besaß aber im Bewusstsein der Menschen jener Zeit noch eine stark bindende Kraft.

Lassen bereits Bodins Ausführungen über die dem souveränen Fürsten gesetzten Grenzen erkennen, dass es eine höchst einseitige Interpretation seiner Schrift darstellt, in ihm allein den Wegbereiter der "modernen" Souveränitätslehre und den Theoretiker der Staatsform der absoluten Monarchie zu sehen, so vermag ein kurzer Blick auf das von ihm propagierte Staatsideal der "Königlichen Monarchie", der Monarchie Royale, den gemäßigt konservativen Grundzug seiner politischen Theorie noch mehr zu verdeutlichen. In dieser Monarchie Royale ou legitime kann sein zentrales, das gesamte Werk durchziehende Postulat einer Herrschaft im Sinne des droit gouvernement, einer unter dem Recht stehenden und Rechtssicherheit gewährenden Staatsorganisation und Herrschaftsform, am ehesten verwirklicht werden. Durch die Gewährleistung allgemeiner Rechtssicherheit, durch eine Politik, die ständischen Einrichtungen und Organen (abgesehen vom Recht der Steuererbewilligung) zwar keine mitentscheidenden oder gar kontrollierenden Funktionen, aber dennoch Möglichkeiten der Partizipation an allgemeinen Administrationsaufgaben einräumt, kurz durch Herbeiführung und Absicherung eines dauerhaften Vertrauensverhältnisses zwischen Fürsten und Untertanen kann die "legitime Monarchie" realisiert und gesichert werden. Insofern ist Bodins Staatsideal zu Recht als "ein ausgefeiltes Modell gesellschaftlicher Integration" [16 [17] ] bezeichnet worden.

Im Frankreich der Religions- und Bürgerkriege der zweiten Hälfte des 16. Jahrhunderts und der damit verknüpften Krise der Dynastie und Gesellschaft waren der weitgehende Konsens zwischen Krone und Untertanen, waren Stabilität und Harmonie der Monarchie Royale tiefgreifend erschüttert. Vor diesem Hintergrund betrachtet, erscheinen Bodins Souveränitätslehre, seine Konzeption des absoluten, souveränen Königtums vor allem als Reaktion auf das Krisensyndrom, von dem die Renaissance-Monarchie, die Monarchie Royale, befallen war.

Das von Bodin entworfene Konzept des souveränen Fürsten unterscheidet sich aber sowohl in theoretischer als auch in praktischer Hinsicht erheblich von dem Erscheinungsbild der absoluten Monarchie des 17. Jahrhunderts. Zwar wurden sowohl von den französischen Königen als auch von den Theoretikern der absoluten Monarchie die von Bodin postulierten Grenzen der Macht des souveränen Fürsten grundsätzlich nicht nur nicht in Frage gestellt, sondern in ihrer Verbindlichkeit auch für den absoluten Monarchen ihrer Zeit immer wieder betont. Gleichwohl lässt jedoch eine genauere Analyse der Schriften der Theoretiker und der praktischen Politik der französischen Könige erkennen, dass sich etwa seit dem Ende der Regierung Heinrichs IV. sowohl in der politischen Theorie als auch in der Praxis das Herrscherbild des gemäßigten Fürsten zu demjenigen des absoluten Königs wandelte.

Es ist festzustellen, dass der Begriff des "Gottesgnadentums" (droit divin) sowohl in den Schriften der Staatstheoretiker als auch in politischen Verlautbarungen seit den ersten Jahrzehnten des 17. Jahrhunderts zur Rechtfertigung des absoluten Königtums, zur Überhöhung der Position des Monarchen in zunehmendem Maße an Bedeutung gewann. Die Befürworter des droit divin vertraten in Anknüpfung an den Römerbrief 13 [18] des Neuen Testaments die Ansicht, dass der König unmittelbar und direkt von Gott eingesetzt worden sei und dass alle staatliche Gewalt unmittelbar und ohne Einschaltung einer Zwischeninstanz von Gott stamme.

"Gottesgnadentum" - "Droit divin"
Die Auffassung, ein Mensch habe sein Amt von Gott verliehen bekommen, galt im Mittelalter zuerst für die Bischöfe. Später wurde diese Herrschaftsbegründung auch auf Könige in deren weltlichem Herrschaftsbereich übertragen. Nach der Reformation bauten in der absoluten Monarchie weltliche Herrscher diese Vorstellung aus und sahen sich als von Gott auserwählt an, beide Herrschaftsbereiche ohne weltliche Kontrolle und ohne rechtliche Bindung an eine Zwischeninstanz ausüben zu können.

Quelle: perso.club-internet.fr/erra/ABSOLUTISME.htm

Durch die Rezeption der Doktrin des droit divin hatte das französische Königtum zweifellos eine erhebliche Steigerung seiner Macht erreicht und die souveräne Staatsgewalt ihre letzte Überwölbung erfahren. Auch Ludwig XIV. [19] , sowie die ihm nahestehenden politischen Theoretiker und Apologeten hatten sich die Lehre des "Gottesgnadentums" zu Eigen gemacht. Wenn auch das Prinzip der direkten Delegation der Macht von Gott auf den Monarchen in den Schriften des Königs nicht direkt erwähnt wird, ist doch wegen der in ihnen so zahlreich enthaltenen eindeutigen Belege nicht daran zu zweifeln, dass er die Doktrin vom "göttlichen Recht" uneingeschränkt rezipiert hat. Der sich in diesem gesamten Vorgang manifestierende Wandel gegenüber dem gemäßigten Königtum stieß jedoch schon während der ersten Hälfte der persönlichen Regierung Ludwigs XIV., also zwischen 1661 und den achtziger Jahren des 17. Jahrhunderts auf Kritik.

Der soeben angesprochene Wandel fand auch in anderen Entwicklungen seinen Niederschlag. Er zeigt sich in der seit den 30er Jahren des 17. Jahrhunderts stärker werdenden Betonung der außerordentlichen Befugnisse des Monarchen, die ihm im Falle äußerster Bedrohung des Staates, über deren tatsächliches Vorhandensein letztlich er selbst entschied, von den Theoretikern der absoluten Monarchie eingeräumt wurden. Aus Gründen der Staatsräson und im Interesse des öffentlichen Wohls, des salut public, wurde ihm das Recht zuerkannt, sich über die ihm gesetzten Schranken seiner Macht hinwegzusetzen. Necessitas omnem legem frangit, "die Not kennt kein Gesetz", so formulierte der in den Jahren des Dreißigjährigen Krieges (1618-1648) schreibende Staatstheoretiker Cardin Le Bret [20] . Während der langen Kriegsperioden unter Ludwig XIII. (1610-1643) und unter Ludwig XIV. haben sich beide Monarchen wiederholt auf den daraus resultierenden "Staatsnotstand" berufen, um höchst umstrittene Entscheidungen und Maßnahmen zu ergreifen und durchzusetzen.

Insgesamt lässt sich feststellen, dass sowohl für die Theoretiker als auch für die Praktiker in Regierung und Administration im 17. Jahrhundert die von Bodin so stark betonten Prinzipien der Monarchie Royale, der gemäßigten Monarchie, der Renaissance-Monarchie, nur noch von untergeordneter Bedeutung waren. In der französischen absoluten Monarchie, die im 17. Jahrhundert - von relativ kurzen Unterbrechungen abgesehen - mit langen Kriegsperioden konfrontiert war, bestand der aus der Achtung der Rechte und Privilegien der sozialen Gruppen resultierende Konsens zwischen König immer weniger, weil in der Politik das Prinzip der Staatsräson dominierte, das "Notstandsregiment" den Rekurs auf die "außerordentliche Gewalt", auf die pouvoirs extraordinaires des Königs und damit Eingriffe sowohl in die Eigentumssphäre der Untertanen als auch in die Privilegien und Freiheiten der autonomen politischen Organe und Kräfte rechtfertigte, und weil der Staat in einem bis dahin nicht gekannten Maße mystifiziert und von den Untertanen abgehoben wurde. Herrschaftstitel und Herrschaftspraxis von Ludwig XIII. bis zu Ludwig XIV. - mit gewissen Einschränkungen auch bereits Heinrichs IV. - entsprachen nicht mehr dem traditionellen Fürstenideal der gemäßigten Monarchie, der Renaissance-Monarchie.

Jean-Baptiste Colbert [21] (*1619 - †1683)
war Wirtschafts- und Finanzminister des Königs Ludwig XIV. von Frankreich. Er war Anhänger der Wirtschaftslehre des Merkantilismus. Die wichtigste Quelle des nationalen Reichtums sah er in einer aktiven Außenhandelsbilanz. Indem er Manufakturen förderte bzw. gründete, versuchte er, dem Land teure Importe zu ersparen. Außerdem sorgte er für den Abbau von Zollschranken. Für die Verwaltung setzte er in den einzelnen Bezirken Intendanten ein. Um die Rohstoffe der Kolonien zu erschließen, ließ er die Flotte verstärken.

Quelle: Text [22] / Portrait [23]

Dieser Wandel schlug sich natürlich auch in der politischen Organisation nieder, die seit dem Ende des 16. Jahrhunderts - von kurzen Unterbrechungen abgesehen - immer mehr von Zentralisierungstendenzen [24] der Krone geprägt wurde. Gleichwohl dürfen diese in ihrer praktischen Wirkung nicht überschätzt werden, denn ihnen standen zahlreiche Hindernisse entgegen, die auch die absolute Monarchie letztlich nicht überwinden konnte. Selbst ein Ludwig XIV. bevorzugte auf dem Felde der Innenpolitik Lösungen, die sich im Konsens mit den davon Betroffenen finden ließen. Offenen Widerstand hat er aber ebenso wie seine unmittelbaren Vorgänger nicht geduldet. Vornehmstes Ziel der französischen absoluten Monarchie war, Ordnung und Harmonie im Königreich zu gewährleisten, das effektive Funktionieren der öffentlichen Gewalten sicherzustellen, kurz: den Staat gut zu lenken. In dieser Weise ist die "Ordnungsmaxime" (maxime de l'ordre) Ludwigs XIV. und seines berühmten Ministers Jean-Baptiste Colbert [25] (1619-1683) zu verstehen. Alles, was der Erreichung dieses Zieles diente, wurde nicht nur beibehalten, sondern auch weiterentwickelt. Der französische König war als absoluter Monarch der "oberste Schiedsrichter", der "Arbiter", über den konkurrierenden Gewalten und gesellschaftlichen Gruppen. Zentrale Aufgabe und Anspruch des absoluten Monarchen, des "obersten Schiedsrichters", des arbitre suprême, war es, das Mosaik der den Staat konstituierenden Korporationen, Ordines und Stände zusammenzuhalten, was durchaus mit der Respektierung von Privilegien und besonderen Rechten der Statusgruppen kompatibel war. Auch die absolute Monarchie stützte sich immer dann auf die Eliten, wenn diese daran mitwirkten, die Ordnung im Lande zu gewährleisten; sie trat diesen Eliten aber mit Entschiedenheit entgegen, wenn sie die Realisierung der zentralen Aufgaben und Ziele des Königs gefährdeten.

Jules Mazarin [26] (*1602 - †1661)
Mazarin war seit 1640 Mitarbeiter Richelieus, und vielleicht war dies für ihn der Anlass, seinen Namen zu ändern, denn eigentlich hieß er Giulio Raimondo Mazarini. 1641 wurde er Kardinal. Bis dahin war er außerordentlicher Nuntius am Hof des Königs. Nach dem Tode Richelieus (1642) rückte er in den Kronrat nach und leitete von 1643 an die gesamte französische Politik. Während des Dreißigjährigen Krieges und auch in den Jahren danach verfolgte er außenpolitisch das Ziel, die beiden Zweige des Hauses Habsburg, den österreichischen und den spanischen Zweig, nach Möglichkeit zu schwächen.

Quelle: private.addcom.de/koniarek/mazarin/mazarin.htm

Als Ludwig XIV. nach dem Tode seines "Prinzipalministers", des Kardinals Mazarin (1602-1661), im März 1661 entgegen allgemeiner Erwartung keinen "Ersten Minister" ernannte, wollte er vor aller Welt seinen Entschluss dokumentieren, die bei der Krone liegende Entscheidungsgewalt auch in allen staatlich-politischen Angelegenheiten selbst auszuüben. Er wurde sozusagen sein eigener "Erster Minister". Als Berater dienten ihm die Minister, Staatssekretäre und in gewissem Umfang der Kanzler, die als einzige an den politischen Entscheidungsprozessen wahrnehmbar beteiligt waren und in den verschiedenen Sektionen des "Königlichen Rates" (Conseil du Roi) eine wichtige Rolle spielten. Angehörige des Hochadels schloss der König von der Mitwirkung an den Regierungsgeschäften weitgehend aus, ohne jedoch die wirtschaftlichen und sozialen Privilegien des Adels anzutasten. Seine Minister und Staatssekretäre rekrutierte er - von wenigen Ausnahmen abgesehen - aus dem "Amts- und Dienstadel" bzw. dem niederen Adel und nicht aus dem hohen "Schwert- und Geburtsadel" oder dem hohen Klerus.

Ludwig XIV. [27] , König von Frankreich, genannt der Sonnenkönig, frz. Roi Soleil, geboren 5.9.1638 in Saint-Germain-en-Laye, gestorben 1.9.1715 in Versailles, ein Sohn von Ludwig XIII. und der Anna von Österreich. Ludwig wuchs unter der Regentschaft seiner Mutter heran. Seine politischen Jugendeindrücke wurden durch die Adelserhebung der Fronde (1648-1653) und die Erschütterung der monarchischen Staatsautorität entscheidend geprägt. Gestützt auf die großen außenpolitischen Erfolge der Minister-Kardinäle Richelieu und Mazarin (Westfälischer Friede 1648, Pyrenäenfriede 1659) entfaltet Ludwig mit dem Beginn der Selbst-Regierung 1661 die absolute Monarchie in ihrer für das Europa des 17. Jh. prägenden Form.

Louis XIV en costume de sacre
Gemälde von Hyacinthe Rigaud, 1701
(Das Original befindet sich im Louvre)

Quelle: Text [28] / Porträt [29]

Die von Ludwig XIV. zu Beginn seiner persönlichen Regierung durchgeführte Reorganisation des Königlichen Rates (März u. April 1661), dessen verschiedene Gremien ihren Funktionen entsprechend hierarchisch gegliedert wurden, bezweckte vor allem die Eliminierung von Einflüssen und Gewalten, die sich in der Vergangenheit als ernste Belastung für die Krone erwiesen hatten. Von diesem Vorgang, der die Grundstruktur des "Königlichen Rates" bis 1789 ohne wesentliche Veränderungen prägte, wurde hauptsächlich der Hochadel betroffen, dessen Angehörige - von Einzelfällen abgesehen - nicht mehr in die Ratsgremien für Regierungsangelegenheiten (Conseils de gouvernement) berufen wurden. Diese Ratsgremien für Regierungsangelegenheiten, an der Spitze das politisch wichtigste Organ, der Conseil d'En Haut, vereinigten jedes für sich weniger als zehn Personen: Staatsminister, Staatssekretäre, einige Staatsräte, sog. maîtres des requêtes, hochgestellte "Beamte" (officiers), den Kanzler sowie den Generalkontrolleur der Finanzen (Contrôleur général des finances, seit 1665 war Colbert alleiniger Inhaber dieser Charge). Die Sitzungen der Ratsgremien für Regierungsangelegenheiten fanden unter der Leitung des Königs statt, zumindest im Prinzip. Dies gilt nicht für die verschiedenen Ratsgremien für Verwaltungs- und Justizangelegenheiten, wo der Kanzler den Vorsitz führte.

Auch die althergebrachten Vertreter der Krone in den Provinzen, die Gouverneure, die traditionell dem hohen Adel angehörten, wurden aus ihren Gouvernements entfernt, um ihnen ihre potenziell gefährliche Machtbasis zu entziehen. Seit 1661 durften sie sich nur noch mit formeller Einwilligung des Königs für gewöhnlich wenige Wochen im Jahr in ihre Amtsgebiete begeben. Die noch während der ersten Hälfte des 17. Jahrhunderts auf administrativem und jurisdiktionellem Sektor von den Gouverneuren wahrgenommenen Aufgaben wurden nun mehr und mehr von den Intendanten ausgeübt. Diese unmittelbaren, jederzeit abberufbaren Kommissare des Königs, die zu seiner Klientel gehörten, haben unter Ludwig XIV. als Instrumente zur Konzentration der Verwaltung und zur Stärkung der Autorität des Königs in den Provinzen eine kaum zu überschätzende Rolle gespielt.

Les provinces sous l'ancien régime avec leur
date de rattachement définitif à la France

Quelle: www.histoire-genealogie.com/dossiers_pratiques/atlas/carte1.htm

Ein großer Teil der königlichen Administration lag aber nach wie vor in den Händen der officiers, der königlichen "Beamten", die ihr Amt gekauft hatten. Ihre Unabsetzbarkeit und die faktische Erblichkeit der Ämter hatten dazu geführt, dass die officiers sich verhältnismäßig unabhängig von der Staatsspitze fühlten und ein stark ausgeprägtes korporatives Bewusstsein entwickelt hatten. Dies hatte wiederholt zu Widerständen gegen Maßnahmen der Regierung und zu entsprechenden Reaktionen der Krone geführt. Deshalb war diese zu Ende der Regierung Ludwigs XIII. mehr und mehr dazu übergegangen, das Prestige, vor allem aber die Kompetenzen der Justiz- und Finanzbeamten einzuschränken und diese anderen, vom König stärker abhängigen Organen und Funktionsträgern, vor allem den Sektionen des Königlichen Rates und den Intendanten, zu übertragen. Trotz dieser hier nur skizzierten Reformmaßnahmen blieb aber selbst ein Ludwig XIV. zur Durchsetzung seiner Interessen und seiner Politik auch auf sein weitgefächertes Netz von Patronage- und Klientelbeziehungen angewiesen, was einmal mehr als Beleg für die Grenzen der auf der Befehlsgewalt beruhenden Durchsetzungsmöglichkeiten des absoluten Monarchen gelten kann.

Die moderne Organisation und Perfektionierung der Armee unter Ludwig XIV., die dadurch zu einem effektiveren Instrument der politischen und militärischen Offensive wurde, war im wesentlichen das Werk der Kriegsminister Michel Le Tellier (1603-1685) und seines Sohnes François-Michel Le Tellier, Marquis de Louvois (1641-1691). Sie organisierten nicht nur eine zeitgemäße Militäradministration, die sich ebenfalls vornehmlich auf Angehörige von Amtsträgerfamilien (gens de robe) stützte, sondern sie modernisierten auch die Ausbildung und die Karrieren der Offiziere, verbesserten die Disziplin und die Ausrüstung. Neueste Untersuchungen über den Ausbau der französischen Armee unter Ludwig XIV. haben ergeben, dass ihre effektive Stärke seit 1661 stetig zunahm. Zählte sie 1667 rund 76000 Mann, war sie 1675/78 auf bereits 273000 angewachsen, um 1695/97 mit 340000 Mann ihren größten Umfang zu erreichen. In den Jahren des Spanischen Erbfolgekrieges von 1701 bis 1713/14 belief sich die jeweilige effektive Stärke nur noch auf rund 255000 Soldaten.

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