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'Das Edikt von Fontainebleau'
 
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Das Edikt von Fontainebleau

Auszüge nach der Übersetzung von Ernst Mengin: Das Edikt von Nantes.
Das Edikt von Fontainebleau (= Rechtsurkunden zur Geschichte der Hugenotten), Flensburg 1963, S. 89-93.

Ludwig, von Gottes Gnaden König von Frankreich und Navarra, allen Gegenwärtigen und Zukünftigen Gruß! Der König Heinrich der Große, Unser Großvater glorreichen Andenkens, von dem Wunsche geleitet, zu verhindern, daß der Friede, den er seinen Untertanen nach den großen, während der Dauer der inneren und äußeren Kriege von ihnen erlittenen Verluste wieder verschafft hatte, aus Anlaß der vorgeblichen reformierten Religion gestört würde, wie es unter den Regierungen der Könige, seiner Vorgänger, geschehen war, wollte durch sein zu Nantes im Monat April 1598 gegebenes Edikt das Verhalten regeln, welches gegen die von der besagten Religion beobachtet werden sollte....und endlich sogar durch besondere Artikel für alles das zu sorgen, was er für nötig hielt, um die Ruhe in seinem Königreiche zu erhalten, und um die Abneigung zu verringern, die zwischen denen von der einen und von der anderen Religion bestand, damit er besser im Stande wäre, seinem festen Vorsatze gemäß, an der Wiedervereinigung derer mit der Kirche zu arbeiten, die sich so leichtfertig von ihr entfernt hatten. Und da die Absicht des Königs, Unseres besagten Großvaters, wegen seines schleunigen Todes nicht ausgeführt werden konnte... [und später] die Kriege mit dem Auslande eintraten...., war es nicht möglich, etwas anderes zugunsten der Religion zu tun, als die Zahl der Gottesdienste der vorgeblichen reformierten Religion durch Untersagung .... zu vermindern,... und die gemischten Kammern zu unterdrücken. Jetzt endlich hat Gott in seiner Gnade gefügt, daß Unsere Völker eine vollkommene Ruhe genießen, und daß Wir selbst...diese Waffenruhe ausnutzen konnten,...um mit ganzem Fleiße zu erforschen, wie wir die Absicht der Könige, Unseres besagten Großvaters und Unseres Vaters....zum guten Ende führen könnten. So sehen Wir nun..., daß Unsere Sorgen das vorgesteckte Ziel erreicht haben, da ja der bessere und größere Teil Unserer Untertanen von der besagten vorgeblichen reformierten Religion die katholische angenommen hat. Weil denn nun dieserhalb die Ausführung des Edikts von Nantes ....den Nutzen verloren hat, so haben wir geurteilt, daß wir nichts Besseres tun könnten..., als das besagte Edikt von Nantes und die besonderen Artikel, die im Anschluß an dasselbe bewilligt worden sind, und alles, was noch nachher zugunsten der besagten Religion geschehen ist, vollständig aufzuheben.

1. Tun wir zu wissen, daß Wir...unterdrücken und aufheben das Edikt des Königs...gegeben zu Nantes im Monat April 1598...zusamt allen Zugeständnissen, die ...durch andere Edikte, Erklärungen und Erlasse den Leuten von der besagten vorgeblichen Religion ....jemals gegeben sind....Und infolgedessen wollen wir..., daß alle Tempel derer von der besagten vorgeblichen reformierten Religion... unverzüglich zerstört werden. 2. Verbieten Unseren besagten Untertanen von der vorgeblichen reformierten Religion, sich noch ferner zu versammeln, um den Gottesdienst nach der besagten Religion ....zu halten... ... 4. Befehlen ernstlich allen Predigern ("ministres") der besagten vorgeblichen reformierten Religion, die sich nicht bekehren und die katholische, apostolische und römische Religion annehmen wollen, vierzehn Tage ("quinze jours") nach der Veröffentlichung Unseres gegenwärtigen Ediktes Unsere Königreich... zu verlassen, ohne sich von da an darin aufhalten...zu dürfen; bei Strafe der Galeeren. ... 7. Verbieten die besonderen Schulen der vorgeblichen reformierten Religion zum Unterricht der Kinder und insgemein alles und jedes, was ein Zugeständnis...zugunsten der besagten Religion bedeuten könnte. 8. Inbetreff der Kinder, welche denen von der besagten vorgeblichen reformierten Religion geboren werden, wollen Wir, daß sie fortan durch die Seelsorger der Pfarreien getauft werden. Befehlen den Vätern und Müttern ernstlich, sie zu dem Ende in die Kirchen zuschicken, bei Strafe von fünfhundert "livres" und mehr...; und sollen die Kinder nachher in der katholischen, apostolischen und römischen Religion erzogen werden... 9. Und um unsere Milde gegen die von der genannten vorgeblichen reformierten Religion vollen Lauf zu lassen, die Unser Königreich...vor der Veröffentlichung Unseres gegenwärtigen Ediktes verlassen haben, so wollen und genehmigen Wir, daß falls sie in der Zeit von vier Monaten vom Tage der besagten Veröffentlichung an zurückkehren, alsdann ihnen freistehe und gestattet sei, wieder in den Besitz ihrer Güter einzutreten...; dagegen, daß die Güter derjenigen, die in dieser Zeit von vier Monaten nicht in Unser Königreich oder Länder und Gebiete Unserer Botmäßigkeit, die sie verlassen hatten, zurückkehren, eingezogen seien... 10. Verbieten ganz ausdrücklich und wiederholentlich allen Unseren Untertanen von der genannten vorgeblichen reformierten Religion, ihren Frauen und Kindern aus Unserem besagten Königreiche...auszuwandern, noch ihre Güter oder Besitztümer daraus zu entfernen, bei Strafe der Galeeren für die Männer und Einziehung von Leib und Gut für die Frauen. ... Im übrigen können die von der genannten vorgeblichen Religion, bis es Gott gefällt sie zu erleuchten, in den Städten und Orten unseres Königreiches...bleiben und dort ihren Handel fortsetzen und ihrer Güter genießen...; unter der Bedingung, wie gesagt, keinen Gottesdienst zu veranstalten, noch unter dem Vorwande von Gebeten oder Kultushandlungen der besagten Religion...sich zu versammeln; bei den vorher bezeichneten Strafen Leibes und Gutes. ... Gegeben zu Fontaineblau im Monat Oktober, im Jahre der Gnade 1685 und Unseres Königtums im 43. Gezeichnet: Ludwig Le Tellier

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